§ 11 Dauer und Struktur des Studiums
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/11?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/11?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/11?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4 600 Stunden. Davon entfallen mindestens 2 200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2 200 Stunden auf den hochschulischen Teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/11?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71.