§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/4#abs-1 (1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme” oder „Entbindungspfleger” sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt. Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/4#abs-2 (2) Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 umfaßt Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, Hilfe bei der Geburt und Überwachung des Wochenbettverlaufs.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 HebG 1985 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 1413/08Zitiert von 4
- BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01Altenpflegegesetz: teilweise Unvereinbarkeit mit Art. 72, 74 Abs. 1 GGZitiert von 88
- OVG Niedersachsen, 18.01.2017 – 8 LA 162/16Hebammenrecht: Widerruf der Berufserlaubnis wegen wiederholten Verstoßes gegen berufsrechtliche Anzeige- und Auskunftspflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.