§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/3#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/3#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/3#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 HebG 1985 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Göttingen, 29.04.2015 – 1 A 43/14Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 25.02.2011 – 8 LA 330/10Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.