Gesetze / Hebammengesetz

HebG 1985

§ 3

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/3#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/3#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/3#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.

§ 2b § 4