Gesetze / Handelsregisterverordnung

HRV

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/3#abs-1 (1) Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/3#abs-2 (2) In die Abteilung A werden eingetragen die Einzelkaufleute, die in den § 33 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen sowie die offenen Handelsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/3#abs-3 (3) In die Abteilung B werden eingetragen die Aktiengesellschaften, die SE, die Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

§ 2 § 4