Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 22 Gegenstandslosigkeit aller Eintragungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- KG, 24.09.2020 – 1 W 1347/20Zitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/22#abs-1 (1) Sämtliche Seiten des Registerblatts sind zu röten oder rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind. Das Registerblatt erhält einen Vermerk, der es als "geschlossen" kennzeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/22#abs-2 (2) Geschlossene Registerblätter sollen weiterhin, auch in der Form von Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben. Die Datenträger für geschlossene Registerblätter können auch bei der für die Archivierung von Handelsregisterblättern zuständigen Stelle verfügbar gehalten werden, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.