Gesetze / Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
SchwHKlVAnlage 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1916)
Handelsklassenschema
| 1 | 2 |
|---|---|
| Handelsklasse | Anforderungen |
| I | |
| Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent | |
| S | 60 und mehr |
| E | 55 und mehr, jedoch weniger als 60 |
| U | 50 und mehr, jedoch weniger als 55 |
| R | 45 und mehr, jedoch weniger als 50 |
| O | 40 und mehr, jedoch weniger als 45 |
| P | weniger als 40 |
| II | |
| M | Schlachtkörper von Sauen |
| V | Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Altschneidern |
Änderungsverlauf
-
04.01.2019 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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12.11.2008 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2008 (BGBl. I 2186)
BGBl. 2008 I S. 2186
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