Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
HdlDlStatG§ 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/9?asof=2024-01-23#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen Erhebungen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/9?asof=2024-01-23#abs-2 (2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300 000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst. Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht nach In- und Ausland differenziert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/9?asof=2024-01-23#abs-3 (3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/9?asof=2024-01-23#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/9?asof=2024-01-23#abs-5 (5) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2025 I Nr. 71
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17.01.2024 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 13)
BGBl. 2024 I Nr. 13
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.