Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
HdlDlStatG§ 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/9#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen Erhebungen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/9#abs-2 (2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300 000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst. Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht nach In- und Ausland differenziert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/9#abs-3 (3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/9#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/9#abs-5 (5) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst.