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# § 8 HdlDlStatG — Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz  
Stand: 04.03.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.

(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

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Zitiervorschlag: § 8 HdlDlStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/8

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