Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher

HaldeRlAnO

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/6#abs-1 (1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Halden und Restlöcher dem Rat der zuständigen Gemeinde oder der Stadt bzw. des zuständigen Stadtbezirkes zwecks Dokumentation im bezirklichen Planungskataster anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/6#abs-2 (2) Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 15 Abs. 2 Buchstaben a bis h zu enthalten, wie sie für die technische Dokumentation gefordert werden. Bei übersichtlichen Verhältnissen kann der Standort (Buchst. c) in einer Lageskizze dargestellt werden.

§ 5 § 7