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§ 24 HaSiG (Nordrhein-Westfalen) — Erlass von Rechtsverordnungen

Hafensicherheitsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln und

2. Umfang und Inhalt der Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 9 Absatz 3 sowie das Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen festzulegen.