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# § 14 HaSiG (Nordrhein-Westfalen) — Festlegung der Hafengrenzen

Hafensicherheitsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Durchführung der Risikobewertung gemäß § 13 legt die Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen entsprechend der Zielsetzung des § 1 fest und macht die Festsetzung öffentlich bekannt. Auf die öffentliche Bekanntmachung der Hafensicherheitsbehörde hat die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Hafen befindet, durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Im Falle des § 2 Absatz 4 gibt die Hafensicherheitsbehörde ihre Festlegung, dass die Grenzen des Hafens mit den Grenzen der Hafenanlage übereinstimmen, abweichend von Satz 1 dem Betreiber der Hafenanlage bekannt. Das Hafengebiet kann von bereits bestehenden Festlegungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften abweichen.

(2) Bei wesentlichen Veränderungen der Struktur oder Nutzung des festgelegten Hafengebiets oder der hieran angrenzenden Flächen mit Auswirkung auf die Zielsetzung des § 1 legt die Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 1 neu fest.

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Zitiervorschlag: § 14 HaSiG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/14

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