Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
HaGeWeMaSaatVerkV§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/3#abs-1 (1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut einer Population ohne Anerkennung in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/3#abs-2 (2) Saatgut einer Population darf im Übrigen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Für die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 2 sind die Vordrucke der zuständigen Behörde zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/3#abs-3 (3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht der Probe ergeben sich – abweichend von der Saatgutverordnung – aus Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG. Im Falle von Mais gelten die für zertifiziertes Saatgut dieser Pflanzenart genannten Anforderungen des in Satz 1 genannten Anhanges. Der Erzeuger vergibt für jede Partie eine Bezugsnummer, anhand der die Partie eindeutig erkannt werden kann.