Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

HZG NW 1993

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zulassung zu Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen (§ 87 WissHG; § 58 FHG; § 41 KunstHG) kann abweichend von § 3 geregelt werden. An die Stelle des Grades der Qualifikation (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags) soll das Prüfungszeugnis des abgeschlossenen Studiums treten. Die für die Bewerbung maßgeblichen Gründe können berücksichtigt werden. Auswahlgespräche können vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/5#abs-2 (2) Die Zulassung von Bewerbern nach § 3 Abs. 2 kann abweichend von den Regelungen des Staatsvertrags erfolgen. An die Stelle des Grades der Qualifikation und der Wartezeit sollen Ergebnis und Zeitpunkt der Einstufungsprüfung treten. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/5#abs-3 (3) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, kann die Zulassung abweichend von § 3 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinsamen Studiengangs geregelt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/5#abs-4 (4) Bewerber nach § 3 Abs. 3 sollen unter Berücksichtigung der für die Bewerbung maßgeblichen Gründe ausgewählt werden. Das Ergebnis ihres berufsqualifizierenden Abschlusses kann berücksichtigt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 § 6