Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

HZG NW 1993

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/4#abs-1 (1) In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Eignung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 WissHG oder nach § 43 Abs. 2 Satz 2 FHG oder den Nachweis der künstlerischen Eignung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 KunstHG erfordern, kann der Grad dieser Eignung neben dem Grad der Qualifikation (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags) berücksichtigt werden. In diesem Fall sind nach Abzug der Vorabquoten (Artikel 12 des Staatsvertrags) 30% der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen. Satz 2 gilt nicht in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/4#abs-2 (2) Die Feststellung des Grades der Eignung erfolgt durch die Hochschulen.

§ 3 § 5