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KunstHG

§ 41 Zugang zum Hochschulstudium

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-1 (1) Zugang zum Studium an Kunsthochschulen hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Zur Verbesserung der Chancengleichheit im Zugang zum Studium an Universitäten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass und nach welchen Maßgaben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Kunsthochschulen berechtigt. Abweichend von Satz 1 kann für die Ausbildung zur Musikschullehrerin oder zum Musikschullehrer und zur Musiklehrerin oder zum Musiklehrer die Hochschulzugangsberechtigung auch durch die Fachoberschulreife nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-2 (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von schulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-3 (3) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von hochschulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-4 (4) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Vorbildung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-5 (5) Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zusätzlich die Zugangsprüfung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Die Hochschulen dürfen sich wegen der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere regelt das Ministerium im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-6 (6) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Die Kunsthochschule kann das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 eröffnen, wenn sie die Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote feststellt. Die Einschreibung erlischt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nicht bis zu einer von der Kunsthochschule festgesetzten Frist eingereicht wird; die Frist darf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-7 (7) Zusätzlich zum Nachweis der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 6 ist in künstlerischen Studiengängen als weitere Voraussetzung der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang zu erbringen. Die Prüfungsordnungen können zudem bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, insbesondere beruflicher Art, eine sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist, wenn es zur Erreichung des Studienziels geeignet, erforderlich und angemessen ist, das Vorliegen dieser Vorbildung, Eignung oder Tätigkeit zu verlangen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-8 (8) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang, der ganz oder teilweise in fremder Sprache stattfindet, neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist. In einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die über eine mögliche schulische Bildung hinausgeht.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-9 (9) Die Ordnungen der Kunsthochschulen können bestimmen, dass ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht durch oder auf Grund völkerrechtlicher Verträge Deutschen gleichgestellt sind, über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 hinaus ihre oder seine Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen müssen. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine solche Prüfung nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-10 (10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-11 (11) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 Satz 2, für künstlerische Masterstudiengänge zudem nach Absatz 6, ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Das Gleiche gilt für Schülerinnen oder Schüler, die eine besondere künstlerische oder gestalterische Begabung aufweisen; der Erwerb eines Hochschulgrades oder eines Studienabschlusses, der auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung erworben wird, ist erst zulässig, wenn eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen wird. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1 oder 2, denen die Kunsthochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/41#abs-12 (12) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen wird.

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