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§ 5 HZG NW 1993 (Nordrhein-Westfalen)

Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassung zu Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen (§ 87 WissHG; § 58 FHG; § 41 KunstHG) kann abweichend von § 3 geregelt werden. An die Stelle des Grades der Qualifikation (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags) soll das Prüfungszeugnis des abgeschlossenen Studiums treten. Die für die Bewerbung maßgeblichen Gründe können berücksichtigt werden. Auswahlgespräche können vorgesehen werden.

(2) Die Zulassung von Bewerbern nach § 3 Abs. 2 kann abweichend von den Regelungen des Staatsvertrags erfolgen. An die Stelle des Grades der Qualifikation und der Wartezeit sollen Ergebnis und Zeitpunkt der Einstufungsprüfung treten. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, kann die Zulassung abweichend von § 3 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinsamen Studiengangs geregelt werden.

(4) Bewerber nach § 3 Abs. 3 sollen unter Berücksichtigung der für die Bewerbung maßgeblichen Gründe ausgewählt werden. Das Ergebnis ihres berufsqualifizierenden Abschlusses kann berücksichtigt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.