(1) In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Eignung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 WissHG oder nach § 43 Abs. 2 Satz 2 FHG oder den Nachweis der künstlerischen Eignung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 KunstHG erfordern, kann der Grad dieser Eignung neben dem Grad der Qualifikation (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags) berücksichtigt werden. In diesem Fall sind nach Abzug der Vorabquoten (Artikel 12 des Staatsvertrags) 30% der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen. Satz 2 gilt nicht in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen.
(2) Die Feststellung des Grades der Eignung erfolgt durch die Hochschulen.