Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 36 Lehrbeauftragte
Stand: 26.08.2026
Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf befristet erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.