Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz

KunstHG

§ 36 Lehrbeauftragte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf befristet erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.

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