Gesetze / Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

HZAZustV

§ 3 Hauptzollamt Augsburg

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.
←§ 2 →§ 4