Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen
HWNAVO§ 8 Information der Öffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/8#abs-1 (1) Die allgemeine Information der Öffentlichkeit über Hochwassergefahren im Freistaat Sachsen erfolgt durch das Landeshochwasserzentrum. Es nutzt dazu das Internet, einen telefonischen Ansagedienst, den MDR-Videotext, den Rundfunk, das Fernsehen, die Presse und gegebenenfalls weitere Kommunikationsmittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/8#abs-2 (2) Das Landeshochwasserzentrum errichtet und betreibt eine internetgestützte Informationsplattform zur selbstständigen Information der Öffentlichkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/8#abs-3 (3) Soweit andere Behörden die Öffentlichkeit in eigener Zuständigkeit über Hochwassergefahren informieren, sind dabei die Informationen des Landeshochwasserzentrums zu beachten und es ist auf die Informationsplattform nach Absatz 2 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/8#abs-4 (4) Das Landeshochwasserzentrum stellt den Medien der betroffenen Regionen amtliche Verlautbarungen zur Verfügung, wenn dies zur Information der Öffentlichkeit geboten ist.