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# § 8 HWNAVO (Sachsen) — Information der Öffentlichkeit

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die allgemeine Information der Öffentlichkeit über Hochwassergefahren im Freistaat Sachsen erfolgt durch das Landeshochwasserzentrum. Es nutzt dazu das Internet, einen telefonischen Ansagedienst, den MDR-Videotext, den Rundfunk, das Fernsehen, die Presse und gegebenenfalls weitere Kommunikationsmittel.

(2) Das Landeshochwasserzentrum errichtet und betreibt eine internetgestützte Informationsplattform zur selbstständigen Information der Öffentlichkeit.

(3) Soweit andere Behörden die Öffentlichkeit in eigener Zuständigkeit über Hochwassergefahren informieren, sind dabei die Informationen des Landeshochwasserzentrums zu beachten und es ist auf die Informationsplattform nach Absatz 2 hinzuweisen.

(4) Das Landeshochwasserzentrum stellt den Medien der betroffenen Regionen amtliche Verlautbarungen zur Verfügung, wenn dies zur Information der Öffentlichkeit geboten ist.

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Zitiervorschlag: § 8 HWNAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/8

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