(1) Die allgemeine Information der Öffentlichkeit über Hochwassergefahren im Freistaat Sachsen erfolgt durch das Landeshochwasserzentrum. Es nutzt dazu das Internet, einen telefonischen Ansagedienst, den MDR-Videotext, den Rundfunk, das Fernsehen, die Presse und gegebenenfalls weitere Kommunikationsmittel.
(2) Das Landeshochwasserzentrum errichtet und betreibt eine internetgestützte Informationsplattform zur selbstständigen Information der Öffentlichkeit.
(3) Soweit andere Behörden die Öffentlichkeit in eigener Zuständigkeit über Hochwassergefahren informieren, sind dabei die Informationen des Landeshochwasserzentrums zu beachten und es ist auf die Informationsplattform nach Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Das Landeshochwasserzentrum stellt den Medien der betroffenen Regionen amtliche Verlautbarungen zur Verfügung, wenn dies zur Information der Öffentlichkeit geboten ist.