Gesetze / Hochschulstatistikgesetz

HStatG

§ 10 Auskunftserteilung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/10#abs-1 (1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/10#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind:

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,
2.
für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,
3.
für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,
4.
für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/10#abs-3 (3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/10#abs-4 (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/10#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 9 § 11