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HSchPrüferV

§ 6 Hochschulprüfungen an der Hochschule für Fernsehen und Film

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSchPr%C3%BCferV/6#abs-1 (1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen befugt:

1. Abteilungsleiter,

2. hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter der Abteilungen,

3. Lehrbeauftragte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSchPr%C3%BCferV/6#abs-2 (2) Die Befugnis der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen gilt nur nach einer selbstständigen Lehrtätigkeit von mindestens einem Jahr an der Hochschule für Fernsehen und Film oder einer vergleichbaren anderen Hochschule.

§ 5 § 7