(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen befugt:
1. Abteilungsleiter,
2. hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter der Abteilungen,
3. Lehrbeauftragte.
(2) Die Befugnis der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen gilt nur nach einer selbstständigen Lehrtätigkeit von mindestens einem Jahr an der Hochschule für Fernsehen und Film oder einer vergleichbaren anderen Hochschule.