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§ 6 HSchPrüferV (Bayern) — Hochschulprüfungen an der Hochschule für Fernsehen und Film

Hochschulprüferverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen befugt:

1. Abteilungsleiter,

2. hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter der Abteilungen,

3. Lehrbeauftragte.

(2) Die Befugnis der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen gilt nur nach einer selbstständigen Lehrtätigkeit von mindestens einem Jahr an der Hochschule für Fernsehen und Film oder einer vergleichbaren anderen Hochschule.