Gesetze / Landesrecht Bayern / HSchPrüferV · GVBl. S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WK

Verordnung zur Abnahme von Hochschulprüfungen

10 Normen · Ausgangsfassung vom 22.02.2000 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Vor-, Zwischen-, Sprach- und andere Universitätsprüfungen, durch die keine akademischen Grade erworben werden
  4. § 3 Universitätsabschlussprüfungen, durch die akademische Grade erworben werden
  5. § 3a Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung
  6. § 4 Promotions- und Habilitationsprüfungen an Universitäten
  7. § 5 Hochschulprüfungen an Kunsthochschulen
  8. § 6 Hochschulprüfungen an der Hochschule für Fernsehen und Film
  9. § 7 Hochschulprüfungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
  10. § 8 Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen
  11. § 9 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
  12. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    01.12.2022 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (GVBl. S. 746)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.