Gesetze / Landesrecht Bayern / HSchPrüferV · GVBl. S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WK
Verordnung zur Abnahme von Hochschulprüfungen
10 Normen · Ausgangsfassung vom 22.02.2000 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Vor-, Zwischen-, Sprach- und andere Universitätsprüfungen, durch die keine akademischen Grade erworben werden
- § 3 Universitätsabschlussprüfungen, durch die akademische Grade erworben werden
- § 3a Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung
- § 4 Promotions- und Habilitationsprüfungen an Universitäten
- § 5 Hochschulprüfungen an Kunsthochschulen
- § 6 Hochschulprüfungen an der Hochschule für Fernsehen und Film
- § 7 Hochschulprüfungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
- § 8 Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen
- § 9 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
01.12.2022 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (GVBl. S. 746)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.