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HSchPrüferV

§ 7 Hochschulprüfungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSchPr%C3%BCferV/7#abs-1 (1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind auch

1. Professorinnen und Professoren im Ruhestand,

2. Lehrbeauftragte,

3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben und

4. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

befugt, wenn sie in dem jeweiligen Prüfungsfach eine selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausüben oder ausgeübt haben. In Prüfungsfächern, in denen überwiegend praktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, sind zur Abnahme von Hochschulprüfungen auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSchPr%C3%BCferV/7#abs-2 (2) Abweichend von §§ 2 bis 6 gilt Abs. 1 auch für Hochschulprüfungen in Studiengängen an Universitäten, die solchen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften entsprechen.

§ 6 § 8