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HSSteuVO

§ 7 Risikomanagementsystem

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/7#abs-1 (1) Jede Hochschule wendet ihr aufgebautes Risikomanagementsystem kontinuierlich an und entwickelt es fort. Mit dem Jahresabschluss legen die Hochschulen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus den jährlichen Risikobericht mit den identifizierten Risiken und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/7#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus behält zur Risikoabsicherung jeder Hochschule jährlich vier Prozent ihres Grundbudgets ein und zahlt diese Mittel erst im vierten Quartal eines jeden Jahres aus.

§ 6 § 8