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HSSteuVO

§ 8 Verfahren zur Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/8#abs-1 (1) Für das Verfahren zur Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zuständig. Das Verfahren wird auf Antrag der Hochschule eingeleitet. Der Antrag soll bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/8#abs-2 (2) Für die Feststellung ist von der Hochschule der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vorliegen. Mit dem Antrag legt die Hochschule ihr Handbuch und einen Bericht zu dessen Umsetzung vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/8#abs-3 (3) Der Feststellungsbescheid des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ergeht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/8#abs-4 (4) Mit Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Erlass des Feststellungsbescheides kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus von den Hochschulen erneut den Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vorliegen.

§ 7 § 9