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# § 7 HSSteuVO (Sachsen) — Risikomanagementsystem

Hochschulsteuerungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Hochschule wendet ihr aufgebautes Risikomanagementsystem kontinuierlich an und entwickelt es fort. Mit dem Jahresabschluss legen die Hochschulen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus den jährlichen Risikobericht mit den identifizierten Risiken und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen vor.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus behält zur Risikoabsicherung jeder Hochschule jährlich vier Prozent ihres Grundbudgets ein und zahlt diese Mittel erst im vierten Quartal eines jeden Jahres aus.

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Zitiervorschlag: § 7 HSSteuVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/7

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