Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschulsteuerungsverordnung

HSSteuVO

§ 6 Hochschulspezifisches Handbuch Neue Hochschulsteuerung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Jede Hochschule erstellt auf der Grundlage des Rahmenhandbuches Neue Hochschulsteuerung ein hochschulspezifisches Handbuch Neue Hochschulsteuerung und schreibt dies fort. Die Fortschreibung ist zu dokumentieren. Die Hochschule legt dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus auf Anforderung ihr Handbuch zur Einsichtnahme vor.

§ 5 § 7