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HSPV

§ 9 Abschlussbezeichnungen, Grade

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSPV/9#abs-1 (1) Eine Differenzierung der Grade nach der Dauer der Regelstudienzeit, nach dem Profiltyp (Masterstudiengänge) und nach dem Hochschultyp erfolgt nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSPV/9#abs-2 (2) Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) dürfen nicht verliehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSPV/9#abs-3 (3) Für Bachelor- und Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

Bachelor of Arts (B.A.); Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport und Sportwissenschaften, Sozialwissenschaft, Kunstwissenschaft sowie in den Fächergruppen Künstlerisch-angewandte Studiengänge und Darstellende Kunst,

Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften,

nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.); Master of Engineering (M.Eng.) in den Ingenieurwissenschaften,

nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Arts (B.A.); Master of Arts (M.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.) in den Wirtschaftswissenschaften,

Bachelor of Laws (LL.B.); Master of Laws (LL.M.) in den Rechtswissenschaften, soweit es sich nicht um staatlich geregelte Studiengänge handelt,

Bachelor of Education (B.Ed.); Master of Education (M.Ed.) in Studiengängen, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden,

Bachelor of Fine Arts (B.F.A.); Master of Fine Arts (M.F.A.) in den Fächergruppen Animation, Kamera, Montage, Regie, Sound, Szenografie an der Filmuniversität ,

Bachelor of Music (B.Mus.); Master of Music (M.Mus.) in den Studiengängen Filmmusik an der Filmuniversität sowie Instrumental- und Gesangspädagogik an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSPV/9#abs-4 (4) Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach dem Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HSPV/9#abs-5 (5) Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und der Zusatz der verleihenden Hochschule sind ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HSPV/9#abs-6 (6) Für weiterbildende Masterstudiengänge können auch Grade verliehen werden, die von den Abschlussbezeichnungen nach Absatz 3 abweichen (zum Beispiel Master of Business Administration, MBA). Die Abschlussbezeichnung ist in deutscher oder englischer Sprache festzulegen; gemischtsprachige Bezeichnungen sind ausgeschlossen.

Einzelnorm

§ 8 § 10