Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulprüfungsverordnung

HSPV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSPV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle Studiengänge mit einer Hochschulprüfung, auf Grund derer ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSPV/1#abs-2 (2) Auf Diplom- und Magisterstudiengänge, in denen das Lehrangebot modularisiert und mit Leistungspunkten versehen ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Einzelnorm

§ 2