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§ 1 HSPV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Hochschulprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für alle Studiengänge mit einer Hochschulprüfung, auf Grund derer ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird.

(2) Auf Diplom- und Magisterstudiengänge, in denen das Lehrangebot modularisiert und mit Leistungspunkten versehen ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Einzelnorm