Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HSJustiz-Leistungsbezügeverordnung

HSJustiz-LeistBVO

§ 8 Zuständigkeit

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Sollen befristete Leistungsbezüge für ruhegehaltfähig erklärt werden, bedarf dies der Zustimmung des Justizministeriums.

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