Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HSJustiz-Leistungsbezügeverordnung
HSJustiz-LeistBVO§ 7 Ruhegehaltfähigkeit
Stand: 09.09.2026
Befristet vergebene Leistungsbezüge sind bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Grundgehalts ruhegehaltsfähig, soweit sie insgesamt über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren bezogen wurden.