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§ 8 HSJustiz-LeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit

HSJustiz-Leistungsbezügeverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Historische Fassung: Stand 26.08.2026 bis 09.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Sollen befristete Leistungsbezüge für ruhegehaltfähig erklärt werden, bedarf dies der Zustimmung des Justizministeriums.