Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzhochschul-Leistungsbezügeverordnung

HSFLeistBVO

§ 3 Berufungs-Leistungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSFLeistBVO/3#abs-1 (1) Leistungsbezüge aus Anlass einer Berufung an die Hochschule für Finanzen werden nur gewährt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sonst nicht gewonnen werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSFLeistBVO/3#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über die Vergabe sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation, einschlägige berufliche Erfahrung in der Finanzverwaltung sowie die bisherige Verwendung in der Aus- und Fortbildung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSFLeistBVO/3#abs-3 (3) Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie die auf Grund der Berufung eintretende Einkommensminderung ausgleichen. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann - im Einzelfall auch bei der Erstberufung - die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.

§ 2 § 4