Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzhochschul-Leistungsbezügeverordnung

HSFLeistBVO

§ 2 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSFLeistBVO/2#abs-1 (1) Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie tragen dazu bei, Professorinnen und Professoren für die Hochschule zu gewinnen oder ihre Abwanderung zu verhindern. Sie dienen der Sicherung besonders qualifizierter Lehrkräfte, auf die die Hochschule sowohl zur Qualitätssicherung als auch zur weiteren Entwicklung angewiesen ist, und sollen besondere Leistungen honorieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSFLeistBVO/2#abs-2 (2) Leistungsbezüge können gewährt werden aus Anlass der Berufung und des Verbleibs (§33 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie für besondere Leistungen (§33 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes).

§ 1 § 3