(1) Leistungsbezüge aus Anlass einer Berufung an die Hochschule für Finanzen werden nur gewährt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sonst nicht gewonnen werden kann.
(2) Bei der Entscheidung über die Vergabe sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation, einschlägige berufliche Erfahrung in der Finanzverwaltung sowie die bisherige Verwendung in der Aus- und Fortbildung zu berücksichtigen.
(3) Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie die auf Grund der Berufung eintretende Einkommensminderung ausgleichen. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann - im Einzelfall auch bei der Erstberufung - die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.