Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschuldienstaufgabenverordnung
HSDAVO§ 9 Schwerbehinderte Menschen
Stand: 26.08.2026
Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann von der Rektorin oder dem Rektor, für Mitglieder des Rektorats vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, auf Antrag ermäßigt werden
1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 Prozent,
2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 Prozent,
3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 Prozent.