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§ 7 HSDAVO (Sachsen) — Beteiligung mehrerer Lehrpersonen

Hochschuldienstaufgabenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden den Lehrpersonen entsprechend dem tatsächlich geleisteten Anteil ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend oder hochschulübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach angerechnet werden.