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§ 3 HSDAVO (Sachsen) — Lehrveranstaltungen

Hochschuldienstaufgabenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lehrveranstaltungen sind vorrangig in Präsenz durchzuführen. Als Lehrveranstaltungen in Präsenz gelten auch digital-synchrone oder synchron-hybride Lehrveranstaltungen, wenn diese in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehen sind.