Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 58 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/58#abs-1 (1) Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/58#abs-2 (2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.

§ 57 § 59