Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 58 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 25.03.2003 – 1 L 3141/02
- BVerfG, 08.04.1981 – 1 BvR 608/79Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer bestmöglichen Behandlung der Patienten in der den Hochschulen übertragenen Krankenversorgung und der Garantie der Wissenschaftsfreiheit für die behandelnden Hochschullehrer (hessisches Universitätsgesetz)Zitiert von 29
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 1/15Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Berufung eines Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf ZeitZitiert von 10
- BAG, 19.01.2005 – 7 AZR 115/04Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 04.05.2011 – 8 LA 73/10Zitiert von 1
- FG Münster, 11.12.2008 – 5 K 6658/03 U
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 31.03.2004 – 4 K 4678/01Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2003 – 8 B 640/03Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 10.02.2003 – 15 L 65/03Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/58#abs-1 (1) Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/58#abs-2 (2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.