Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 14 Studienberatung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 08.06.2005 – 4 AZR 396/04Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2010 – OVG 10 B 4.09Zitiert von 12
- LAG Köln, 14.06.2007 – 6 Sa 1298/06
- ArbG Köln, 18.05.2006 – 1 Ca 1298/06
- ArbG Köln, 02.03.2006 – 1 Ca 11149/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Hochschule unterrichtet Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.