# § 39 HOAI 2013 — Leistungsbild Freianlagen

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

- 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

- 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

- 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

- 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

- 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

- 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

- 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

- 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

- 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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Zitiervorschlag: § 39 HOAI 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39
