Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

§ 35 § 37