Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen sind, zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann schriftlich vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.