Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen sind, zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann schriftlich vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

§ 10 § 12