Gesetze / HNS-Mitteilungsverordnung
HNS-MittV§ 3 Inhalt der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
Stand: 15.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNS-MittV/3#abs-1 (1) Die mitteilungspflichtige Person muss folgende Angaben mitteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNS-MittV/3#abs-2 (2) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die mitteilungspflichtige Ladung einer in Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c genannten Art tatsächlich entgegengenommen hat und bei der Entgegennahme für Vollmachtgeber als Bevollmächtigter im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a des HNS-Übereinkommens 2010 gehandelt hat, muss folgende Angaben mitteilen und folgende Erklärung übermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HNS-MittV/3#abs-3 (3) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die als Empfänger von LNG-Ladung nach Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 Vereinbarungen mit Eigentümern über deren Beitragspflicht getroffen hat, muss folgende Angaben mitteilen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HNS-MittV/3#abs-4 (4) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, die als Eigentümer der LNG-Ladung aufgrund von Vereinbarungen mit Empfängern nach Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 beitragspflichtig ist, muss folgende Angaben mitteilen: